Haftung des Hufschmieds | Was tun, wenn das Pferd nach dem Beschlagen lahmt?

Ein frischer Beschlag soll eigentlich für mehr Halt, Schutz und Komfort sorgen. Doch was passiert, wenn das Pferd nach dem Besuch des Hufschmieds plötzlich lahmt? Im Juristendeutsch spricht man vom „Vernageln“ – und die Folgen können erheblich sein. Für Pferdehalter stellt sich dann die Frage: Wer haftet und welche Ansprüche bestehen?


Wenn der Hufschmied sich „vernagelt“

Der Werkvertrag mit dem Hufschmied

Zwischen Pferdehalter (oder -besitzer) und Hufschmied kommt rechtlich ein Werkvertrag nach § 631 BGB zustande.

  • Vertragsinhalt: Kürzen und Beschlagen der Hufe.
  • Der Hufschmied schuldet ein ordnungsgemäßes Ergebnis – kein bloßes Bemühen.

Typische Fehler: Das „Vernageln“

Unter „Vernageln“ versteht man das Setzen eines Nagels in den lebenden Bereich des Hufes.

  • Grundsätzlich haftet der Hufschmied, wenn der Huf keine Besonderheiten aufweist.
  • Besonderheiten wie brüchige Hufe, dünne Hufwände oder Wandfäule können die Haftung einschränken – müssen aber vom Schmied dargelegt und nachgewiesen werden.

Rechte des Pferdehalters bei Mängeln

Stellt sich nach dem Beschlagen ein Mangel heraus, hat der Halter Ansprüche nach § 634 BGB:

  1. Nacherfüllung: Der Hufschmied muss den Fehler korrigieren.
    • Eine kurze Frist von wenigen Tagen ist üblich, damit das Pferd wieder bewegt werden kann.
    • Bei Notfällen (z. B. starke Lahmheit) entfällt die Fristsetzung.
  2. Schadensersatz: Erstattung von Tierarztkosten, Medikamenten, Röntgenaufnahmen etc.
  3. Wertminderung: Wenn das Pferd durch den Fehler dauerhaft beeinträchtigt wird.

Die zusätzlichen Kosten trägt der Hufschmied, wenn er den Fehler verursacht hat.


Beispiele aus der Rechtsprechung

  • AG Weinheim (1998, Az. 4 C 176/95): Ein Pferdehalter verklagte den Schmied wegen einer Kolik nach fehlerhaftem Beschlag – ohne Erfolg, da kein ursächlicher Zusammenhang bewiesen werden konnte.
  • Unfall durch falsche Stollen: Ein Pferd verlor das Vertrauen beim Springen, verweigerte Parcours und erlitt einen Wertverlust. Der Halter erhielt Entschädigung.
  • Fehlstellung durch falschen Beschlag: Auch dauerhafte Schäden können haftungsrelevant sein – entscheidend ist die frühzeitige tierärztliche Dokumentation.

Beweislast und Besonderheiten

  • Der Halter muss nachweisen, dass die Lahmheit durch den Beschlag entstanden ist.
  • Frühzeitige tierärztliche Stellungnahmen sind entscheidend.
  • Betreut der Hufschmied ein Pferd langfristig, kennt er Besonderheiten des Hufes und kann sich schwerer entlasten.

Verletzungen beim Beschlagen

Verletzt sich ein Pferd beim Beschlagen (z. B. durch Unruhe), haftet der Hufschmied nur bei Fahrlässigkeit.

  • Er darf Hilfspersonen einsetzen.
  • Bei besonderen Problemen können auch Hilfsmittel (Nasenbremse, Sedierung) notwendig sein – je nach Einzelfall (AG Homburg, Urt. v. 02.04.1997, 7 C 132/94).

Fazit

Ein Fehler beim Beschlagen kann schwerwiegende Folgen für Pferd und Halter haben. Grundsätzlich haftet der Hufschmied, wenn er unsauber arbeitet. Entscheidend sind aber immer die Beweise und die Besonderheiten des Hufes. Pferdehalter sollten daher jede Auffälligkeit sofort dokumentieren und tierärztlich absichern.

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