Ein Pferd bedeutet Freude – aber auch Verantwortung. Denn Pferde sind groß, stark und manchmal unberechenbar. Ein kleiner Tritt oder ein unerwartetes Durchgehen kann schnell teure Schäden verursachen. Für Halter und Reitbeteiligungen ist daher die Frage zentral: Wer haftet im Schadensfall, und wie sichert man sich rechtlich und finanziell ab?
Grundlagen: Die Pferdehalterhaftung (§ 833 BGB)
Die Haftung des Pferdehalters ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar geregelt:
- Der Halter haftet für alle Schäden, die sein Tier verursacht.
- Dazu gehören Personenschäden (z. B. Verletzungen von Menschen) und Sachschäden (z. B. zerstörte Zäune, Autos).
- Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung: Der Halter haftet auch ohne eigenes Verschulden.
Luxustier oder Nutztier – entscheidender Unterschied
Das Gesetz macht eine Ausnahme für Nutztiere, die dem Beruf oder Unterhalt dienen.
- Nutztiere: Arbeitspferde, Pferde im landwirtschaftlichen Einsatz oder in Reitschulen.
- Luxustiere: Freizeitpferde – und damit die große Mehrheit in Deutschland.
Für Luxustiere gilt die volle Gefährdungshaftung. Der Halter kann sich also nicht entlasten.
Warum eine Pferdehalterhaftpflicht unverzichtbar ist
Die Risiken sind vielfältig:
- Ausschlagen oder Beißen anderer Pferde
- Verletzungen von Menschen (Reiter, Zuschauer, Stallpersonal)
- Durchgehen im Gelände oder auf der Straße
- Sachschäden durch Herden- oder Fluchtverhalten
Eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung deckt diese Risiken ab und schützt vor hohen Schadensersatzforderungen.
Reitbeteiligung: Mithalter mit eigener Verantwortung
Eine Reitbeteiligung unterscheidet sich von gelegentlichen „Gefälligkeitsritten“.
- Sie reitet das Pferd regelmäßig und beteiligt sich an den Kosten.
- Damit erwirbt sie Mithaltereigenschaften – mit rechtlichen Folgen:
- Die Tierhalterhaftung des Eigentümers kann eingeschränkt sein.
- Die Reitbeteiligung trägt ein eigenes Haftungsrisiko.
Versicherungsschutz für Reitbeteiligungen
- Standardmäßig sind Reitbeteiligungen nicht automatisch in der Pferdehalterhaftpflicht enthalten.
- Viele Versicherungen bieten jedoch die Möglichkeit, sie schriftlich mit in den Vertrag aufzunehmen.
- Eigene Schäden können Reitbeteiligung und Halter jedoch nicht geltend machen.
Beweislast im Schadensfall
Wie in vielen Rechtsfragen ist die Beweislast entscheidend.
- Der Geschädigte muss den Schaden und die Ursache beweisen.
- Der Halter oder die Reitbeteiligung können sich nur entlasten, wenn sie konkrete Gegenbeweise liefern können.
Fazit
Ob als Halter oder Reitbeteiligung: Wer mit Pferden zu tun hat, sollte die rechtlichen Risiken kennen. Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung ist dabei unverzichtbar. Und: Reitbeteiligungen sollten ausdrücklich in den Versicherungsschutz aufgenommen werden, um Klarheit und Sicherheit zu schaffen.

