Die Weidezeit ist für Pferde das Highlight des Sommers: frisches Gras, Bewegung und Herdenleben. Doch wo Pferde frei laufen, lauern auch Risiken – von Verletzungen bis hin zu Ausbrüchen. Juristisch stellen sich dann oft die Fragen: Wer haftet, wenn ein Pferd zu Schaden kommt? Und welche Pflichten haben Halter und Weidebesitzer?
Die Tücken der Weidezeit
Haftung des Pferdehalters nach § 833 BGB
Die Haftung von Tierhaltern ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar geregelt:
- Der Halter haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die sein Tier verursacht.
- Dazu zählen sowohl Personenschäden (z. B. Verletzungen von Menschen) als auch Sachschäden (z. B. beschädigte Zäune, Autos).
- Es spielt keine Rolle, ob den Halter ein Verschulden trifft – es genügt, dass das Pferd den Schaden verursacht hat.
Nutztier oder Luxustier – der Unterschied
Das Gesetz unterscheidet zwischen:
- Nutztieren, die beruflichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen (z. B. Arbeitspferde, Pferde in Reitschulen).
- Luxustieren, die „nur“ der Freizeit dienen.
Da die meisten Pferde in Deutschland als Freizeitpferde gehalten werden, gelten sie als Luxustiere – und damit ohne Haftungserleichterungen für den Halter.
Pflichten des Weidebesitzers
Auch der Eigentümer oder Pächter der Weide hat Sorgfaltspflichten:
- Zaunhöhe: mindestens 1,20 m (OLG Celle, Urt. v. 26.01.2000, 9 U 130/99).
- Sichtbarkeit: Zäune müssen so beschaffen sein, dass Pferde sie erkennen und nicht leicht überspringen können.
- Regelmäßige Kontrolle: Besonders wichtig an vielbefahrenen Straßen (OLG Hamm, Urt. v. 16.12.1988, Az. 9 U 24/88).
- Sicheres Tor: Improvisierte Verschlüsse (z. B. Gummis) sind unzureichend.
Ein unzureichender Zaun kann den Weidebesitzer schnell haftbar machen.
Weideunfälle: Bekannter oder unbekannter Verursacher?
Bei Weideunfällen gibt es zwei typische Szenarien:
1. Verletzung durch ein bekanntes Pferd
Kann der Geschädigte nachweisen, welches Pferd den Schaden verursacht hat, haftet der Halter dieses Pferdes.
- Ersatzfähig sind Tierarztkosten, Fahrtkosten und ggf. auch der Wertverlust des verletzten Pferdes.
- Ein Mitverschulden („eigene Tiergefahr“) des verletzten Pferdes wird nur berücksichtigt, wenn es aktiv am Geschehen beteiligt war.
2. Verletzung durch ein unbekanntes Pferd
Ist nicht klar, welches Pferd die Verletzung verursacht hat, haften alle Halter der Herde gemeinsam als Gesamtschuldner.
- Auch wer sicher weiß, dass sein Pferd unbeteiligt war, kann unter Umständen mithaften.
- Grund: Die Beweislast liegt in solchen Fällen nicht beim Geschädigten, sondern bei den übrigen Haltern.
Gefälligkeiten und Versicherungsschutz
In Stallgemeinschaften helfen sich Pferdebesitzer oft gegenseitig – z. B. beim Rein- und Rausbringen der Pferde. Kommt es dabei zu einem Unfall, greift in der Regel die Haftpflichtversicherung (LG Hagen, Urt. v. 25.07.2002, Az. 8 O 29/02).
Fazit
Die Weidezeit bringt nicht nur Freude, sondern auch rechtliche Risiken. Pferdehalter und Weidebesitzer sind gleichermaßen in der Pflicht, für Sicherheit zu sorgen. Eine gut abgesicherte Haftpflichtversicherung ist für Pferdehalter unverzichtbar – sie schützt im Ernstfall vor hohen Kosten.

